Satzung Des Städtischen Musikvereins Gelsenkirchen e.v.

 

I. Name, Sitz, Zweck des Vereins

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Städtischer Musikverein Gelsenkirchen e.V.“; Sitz des Vereins ist Gelsenkirchen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


2. Der Verein ist beim Amtsgericht Gelsenkirchen unter der Nr. 0000659 eingetragen.

§ 2 

Zweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere des Chorgesangs durch Pflege der Motetten, Oratorien, Kantaten, Konzertliteratur und anderer Werke aller Stilepochen.


2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


5. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten keine Vergütung für ihre Vorstandstätigkeit.


6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§ 3
Voraussetzung für die Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die gewillt ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen.

§ 4

Zusammensetzung


Der Verein besteht aus:
a. Chormitgliedern
b. Befreundeten und Fördernden
c. Ehrenmitgliedern


§ 5
Aufnahme von Mitgliedern

1. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nach Einreichung einer schriftlichen Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.


2. Chormitglied kann werden, wer entsprechende Erfahrung hat oder an elementarer Musiklehre und Stimmbildung in einem etwa bestehenden Vorchor teilgenommen hat oder dessen Eignung von der Chorleitung bestätigt wurde.


3. Als Ehrenmitglieder kann der Vorstand Persönlichkeiten, die die Zwecke des Vereins in hervorragender Weise gefördert haben, der Mitgliederversammlung zur Wahl vorschlagen. Die Ernennung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 6
Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung von der Mitgliederliste

oder Ausschluss aus dem Verein.


2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Ende eines jeden Kalendermonats mit einer Frist von 3 Monaten zulässig.


3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit seiner Beitragszahlung mehr als ein halbes Jahr in Rückstand geraten ist.


4. Ein Mitglied, das gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder – nach seiner Wahl – auch schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt  zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung gegen den Ausschließungs-beschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Beschluss gerichtlich nicht angefochten werden kann.

 

III. Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 7
Beiträge

1. Der Mindestmonatsbeitrag für Chormitglieder
a. Erwachsene und Ehepaare
b. Schülerinnen und Schüler, Studierende, Auszubildende, Empfängerinnen und Empfänger der Grundsicherung
c. Passive Mitglieder
wird jeweils in der Hauptversammlung beschlossen.


2. Befreundeten und Fördernden wird die Höhe ihre Spende anheim gestellt.

 

3. Der Vorstand ist in begründeten Einzelfällen berechtigt, Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen.

§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Befreundete und Fördernde erhalten zu Konzertveranstaltungen günstigere Platzkarten.


2. Die Mitglieder können ihren Beitrag zur verstärkten Förderung der Vereinsbestrebungen

freiwillig erhöhen. Die Mitglieder erhalten am Jahresende auf Wunsch eine Bescheinigung über den steuerlich absetzbaren Betrag.


3. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit.

IV. Organe des Vereins

§ 9 

Organe des Vereins sind:

 

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  3. der Beirat

 

§ 10 

Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus maximal neun Mitgliedern, und zwar


    - der oder dem Vorsitzenden und der oder dem Stellvertretenden
    - der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister und der oder dem Stellvertretenden
    - der Schriftführerin oder dem Schriftführer und der oder dem Stellvertretenden
    - der Notenwartin oder dem Notenwart und der oder dem Stellvertretenden

    - der Referentin oder dem Referenten für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Bei der Wahl entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wiederwahl ist zulässig.

§ 11
Tätigkeit des Vorstandes

1. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie durch die Satzung nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind, durch den Vorstand besorgt.


2. Der Verein wird durch zwei der folgenden Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§26,1 BGB):
    - die 1. Vorsitzende oder den 1. Vorsitzenden und/oder ihre oder seine Stellvertretung
    - die Schatzmeisterin oder den Schatzmeister, ihre oder seine Stellvertretung

3. Die oder der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes; sie oder er beruft den

Vorstand ein, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder zwei Vorstandsmitglieder es

beantragen. Die Einladungen erfolgen schriftlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sechs

Mitglieder und unter diesen die oder der Vorsitzende oder ihre oder seine Stellvertretung

anwesend sind. Eine Bezeichnung des Gegenstandes der Beratung bei der Einberufung ist zur

Gültigkeit eines Beschlusses nicht erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.


4. Die oder der Schriftführende hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen, insbesondere die Beschlüsse aufzuzeichnen. Die Protokolle sind von der oder dem Schriftführenden und einem zweiten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Der oder dem Schriftführenden obliegt auch die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke.


5. Die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Hauptversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten.


6. Wahl, Wiederwahl und Abwahl der Chorleitung
a. Der Vorstand schlägt dem Verein nach Abstimmung mit dem Beirat und nach Durchführung mindestens einer Chorprobe Kandidatinnen oder Kandidaten für die Chorleitung vor.
b. In der Mitgliederversammlung gilt die Kandidatin oder der Kandidat als neue Chorleiterin oder neuer Chorleiter gewählt oder wiedergewählt, die oder der die absolute Mehrheit der an der Wahl beteiligten stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereint. Wird im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit nicht erreicht, genügt die einfache Mehrheit in einem folgenden Wahlgang.
c. Die Abwahl der Chorleitung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes oder auf Vorschlag von

Mitgliedern (§13,2) in der Mitgliederversammlung.
d. Der Vorstand regelt in einem Vertrag mit der Chorleiterin oder dem Chorleiter insbesondere das Honorar, etwaige sonstige Zuwendungen sowie die Vertragsdauer.

7. Die Chorleiterin oder der Chorleiter nimmt bei Entscheidungen über künstlerische Fragen an den Vorstandssitzungen teil und hat bezüglich künstlerischer Fragen ein Vetorecht.

§ 12
Beirat

1. Die Chorleitung ist geborenes Mitglied des Beirates.


2. Die weiteren Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand bestellt.

 

3. Die Mitglieder des Beirates haben beratende Funktion und unterstützen den Vorstand bei

der Lösung aktueller Aufgaben.

§ 13
Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich zur Hauptversammlung, und zwar möglichst vor Ablauf des ersten Halbjahres im neuen Geschäftsjahr, vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf und beruft diese durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder mindestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung ein.


2. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der Vorstand es beschließt oder wenn ein

Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe

verlangt.


3. Regelmäßige Gegenstände zur Beratung und Beschlussfassung der Hauptversammlung sind:

    a. der Jahresbericht
    b. der Kassenbericht und der Bericht der Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer
    c. die Neuwahl des Vorstandes, wenn satzungsgemäß erforderlich
    d. die Entlastung der Schatzmeisterin oder des Schatzmeisters

4. Die Prüfung der Kassenführung und der Rechnungsbelege erfolgt durch zwei in der

vorangegangenen Hauptversammlung zu wählende, nicht dem Vorstand angehörende

Vereinsmitglieder.


5. Änderungen der Tagesordnung sind bei Beginn der Mitgliederversammlung nach mehrheitlicher Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung möglich.

V. Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Verwendung seines Vermögens

§ 14

1. Satzungsänderungen werden mit 2/3-Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung verabschiedet.


2. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.


3. Der Verein kann durch einen mit 2/3-Mehrheit gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.


4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Städtischen Musikvereins Gelsenkirchen e.V. an die Bürgerstiftung Gelsenkirchen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Kunst und Kulturarbeit gemäß der Festlegung in § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

 
§ 15

Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die am 16.10.1991 in das Vereinsregister eingetragene

Satzung außer Kraft.

 

Gelsenkirchen-Buer, den 08. März 2017